Federal Act
on Cartels and other
Restraints of Competition
(Cartel Act, CartA)

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of 6 October 1995 (Status as of 1 January 2022)


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Art. 18 Competition Commission

1 The Fed­er­al Coun­cil ap­points the Com­pet­i­tion Com­mis­sion and des­ig­nates the mem­bers of the presid­ing body.24

2 The Com­pet­i­tion Com­mis­sion com­prises between el­ev­en and fif­teen mem­bers, the ma­jor­ity of whom are in­de­pend­ent ex­perts.

2bis The mem­bers of the Com­pet­i­tion Com­mis­sion dis­close their in­terests in a re­gister of in­terests. 25

3 The Com­pet­i­tion Com­mis­sion takes the de­cisions and is­sues the rul­ings that are not ex­pressly re­served to an­oth­er au­thor­ity. It sub­mits re­com­mend­a­tions (Art. 45, para. 2) and opin­ions (Art. 46 para. 2) to the polit­ic­al au­thor­it­ies and pre­pares ex­pert re­ports (Art. 47 para. 1).

24 Amended by No I of the FA of 20 June 2003, in force since 1 April 2004 (AS 200413851390; BBl 2002 20225506).

25 In­ser­ted by No I of the FA of 20 June 2003, in force since 1 April 2004 (AS 200413851390; BBl 2002 20225506).

BGE

102 II 427 () from 7. Dezember 1976
Regeste: Kartellgesetz. Kartellähnliche Organisation, Begriff der stillschweigenden Abstimmung des Verhaltens (Art. 3 lit. b KG; E. 3 und 4a). Massnahme, die darauf abzielt, eine im Gesamtinteresse erwünschte Struktur des Verkaufs von Zeitungen und Zeitschriften zu fördern (Art. 5 Abs. 2 lit. c KG; E. 5).

128 II 247 () from 25. April 2002
Regeste: Art. 39, 60 KG; Art. 2 ff. KG-Gebührenverordnung; Kostenauflage bei Einstellung einer kartellrechtlichen Untersuchung durch die Wettbewerbskommission. Art. 4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes bildet die eigentliche gesetzliche Grundlage für die KG-Gebührenverordnung (E. 2). Die Gebührenpflicht bezieht sich grundsätzlich auf alle erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, die von Organen der Bundesverwaltung durchgeführt werden (E. 4). Die Gebührenbemessung (Art. 4 KG-Gebührenverordnung) hält sich innerhalb des Delegationsrahmens (E. 5). Sinngemässe Anwendung des Unterliegerprinzips: Nur wer hinreichend begründeten Anlass zu einer Untersuchung gibt, d.h. mit seinem Verhalten grundsätzlich Massnahmen nach Art. 30 KG auslöst, kann mit Untersuchungskosten belastet werden (E. 6).

130 II 149 () from 19. Dezember 2003
Regeste: Art. 7, 17 und 39 KG; Art. 45 VwVG; vorsorgliche Massnahmen im Kartellverwaltungsverfahren gegen Preiserhöhungen. Anfechtung eines Entscheids über die Ablehnung des Erlasses einer vorsorglichen Massnahme im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren (E. 1). Voraussetzungen, unter denen vorsorgliche Massnahmen getroffen werden können (E. 2). Wer den Erlass vorsorglicher Massnahmen begehrt, kann nicht nach seinem Belieben zwischen verwaltungs- und zivilrechtlichem Weg wählen; Kriterium des öffentlichen Interesses am Schutz des wirksamen Wettbewerbs in Abgrenzung zu privaten Interessen (E. 2.4, 3.4.1 und 4). Prüfung, ob eine Preiserhöhung für Zwischenabnehmer einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil für den wirksamen Wettbewerb darstellt (E. 3).

130 II 521 () from 13. Juli 2004
Regeste: Art. 26, 27, 39 und 43 Abs. 1 lit. a KG; vorsorgliche Massnahmen im Rahmen einer Vorabklärung gemäss Art. 26 KG, Weigerung der Wettbewerbskommission, eine kartellrechtliche Untersuchung i.S. von Art. 27 KG zu eröffnen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a KG können Dritte, die eine Wettbewerbsbehinderung geltend machen, erst im Verfahren der kartellrechtlichen Untersuchung i.S. von Art. 27 KG Parteirechte ausüben, nicht schon im Rahmen einer kartellrechtlichen Vorabklärung i.S. von Art. 26 KG. Lehnt es die Wettbewerbskommission auf Gesuch eines Dritten hin ab, vor Eröffnung einer kartellrechtlichen Untersuchung vorsorgliche Massnahmen anzuordnen oder eine kartellrechtliche Untersuchung zu eröffnen, handelt es sich dabei nicht um eine Verfügung mit Rechtswirkungen für den Dritten, sondern um eine blosse Mitteilung an diesen, gegen welche er nicht Beschwerde führen kann, auch nicht Rechtsverweigerungsbeschwerde (E. 2).

139 I 72 (2C_484/2010) from 29. Juni 2012
Regeste: Art. 30, 32 und 96 BV, Art. 6 und 7 EMRK, Art. 15 UNO-Pakt II, Art. 2 Abs. 1bis, Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 26 ff. und 49a KG. Kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG haben einen strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter. Die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 BV sind bei solchen Sanktionen anwendbar (E. 2). Anforderungen von Art. 6 EMRK können in einem Kartellsanktionsverfahren auch erst im Verwaltungsgerichtsverfahren erfüllt werden; Anforderungen an die Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4). Frage der genügenden Bestimmtheit von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b KG für Sanktionen nach Art. 49a KG (E. 8). Relevanter Markt und marktbeherrschende Stellung (E. 9). Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen als missbräuchliches Verhalten (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b KG; E. 10).

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