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Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG)
vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 13Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs
Zur Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs kann das Gericht auf Antrag des Klägers namentlich anordnen, dass:
a.
Verträge ganz oder teilweise ungültig sind;
b.
der oder die Verursacher der Wettbewerbsbehinderung mit dem Behinderten marktgerechte oder branchenübliche Verträge abzuschliessen haben.