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Bundesgesetz
über Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen
(Kartellgesetz, KG)

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Juli 2023)

Art. 13 Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs

Zur Durch­set­zung des Be­sei­ti­gungs- und Un­ter­las­sungs­an­spruchs kann das Ge­richt auf An­trag des Klä­gers na­ment­lich an­ord­nen, dass:

a.
Ver­trä­ge ganz oder teil­wei­se un­gül­tig sind;
b.
der oder die Ver­ur­sa­cher der Wett­be­werbs­be­hin­de­rung mit dem Be­hin­der­ten markt­ge­rech­te oder bran­chen­üb­li­che Ver­trä­ge ab­zu­sch­lies­sen ha­ben.