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Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG)
vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 38Widerruf und Revision
1 Die Wettbewerbskommission kann eine Zulassung widerrufen oder die Prüfung eines Zusammenschlusses trotz Ablauf der Frist von Artikel 32 Absatz 1 beschliessen, wenn:
a.
die beteiligten Unternehmen unrichtige Angaben gemacht haben;
b.
die Zulassung arglistig herbeigeführt worden ist; oder
c.
die beteiligten Unternehmen einer Auflage zu einer Zulassung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln.
2 Der Bundesrat kann eine ausnahmsweise Zulassung aus denselben Gründen widerrufen.