Bundesgesetz
über Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen
(Kartellgesetz, KG)

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 4 Begriffe

1 Als Wett­be­werb­sa­b­re­den gel­ten recht­lich er­zwing­ba­re oder nicht er­zwing­ba­re Ver­ein­ba­run­gen so­wie auf­ein­an­der ab­ge­stimm­te Ver­hal­tens­wei­sen von Un­ter­neh­men glei­cher oder ver­schie­de­ner Markt­stu­fen, die ei­ne Wett­be­werbs­be­schrän­kung bezwe­cken oder be­wir­ken.

2 Als markt­be­herr­schen­de Un­ter­neh­men gel­ten ein­zel­ne oder meh­re­re Un­ter­neh­men, die auf ei­nem Markt als An­bie­ter oder Nach­fra­ger in der La­ge sind, sich von an­dern Markt­teil­neh­mern (Mit­be­wer­bern, An­bie­tern oder Nach­fra­gern) in we­sent­li­chem Um­fang un­ab­hän­gig zu ver­hal­ten.9

2bis Als re­la­tiv markt­mäch­ti­ges Un­ter­neh­men gilt ein Un­ter­neh­men, von dem an­de­re Un­ter­neh­men beim An­ge­bot oder bei der Nach­fra­ge ei­ner Wa­re oder Leis­tung in ei­ner Wei­se ab­hän­gig sind, dass kei­ne aus­rei­chen­den und zu­mut­ba­ren Mög­lich­kei­ten be­ste­hen, auf an­de­re Un­ter­neh­men aus­zu­wei­chen.10

3 Als Un­ter­neh­mens­zu­sam­menschluss gilt:

a.
die Fu­si­on von zwei oder mehr bis­her von­ein­an­der un­ab­hän­gi­gen Un­ter­neh­men;
b.
je­der Vor­gang, wie na­ment­lich der Er­werb ei­ner Be­tei­li­gung oder der Ab­schluss ei­nes Ver­tra­ges, durch den ein oder meh­re­re Un­ter­neh­men un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar die Kon­trol­le über ein oder meh­re­re bis­her un­ab­hän­gi­ge Un­ter­neh­men oder Tei­le von sol­chen er­lan­gen.

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. Ju­ni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 20041385; BBl 2002 20225506).

10 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 576; BBl 2019 4877).

BGE

148 II 25 (2C_43/2020) from 21. Dezember 2021
Regeste: Art. 5 Abs. 4 und Art. 49a KG; vertikale Gebietsabsprache; Alleinvertriebsvertrag; Verbot von Passivverkäufen; absoluter Gebietsschutz bei Einkaufsmöglichkeit über ausländische Commerce-Websites. Kriterien für einen Vertriebsvertrag, der einen absoluten Gebietsschutz gewährt und wirksamen Wettbewerb im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG ausschaltet (E. 8). Im vorliegenden Fall können Verträge, in denen bestimmte Verleger die Beschwerdeführerin mit der exklusiven Verbreitung und dem Vertrieb ihrer Werke an alle Schweizer Buchhändler beauftragen, unter Art. 5 Abs. 4 KG fallen. Es ist unerheblich, ob es ausländischen Online-Händlern freisteht, die gleichen Produkte über das Internet in die Schweiz zu verkaufen (E. 9).

148 II 321 (2C_44/2020) from 3. März 2022
Regeste: Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 KG; Wettbewerbsabrede; Konzernprivileg; Handelsvertretervertrag und Handelsvertreterprivileg; Aleinvertriebsvertrag; Zurechnung von Verhaltensweisen im Konzern; doppelter Vertrieb. Begriffe der "Wettbewerbsabrede" im Sinne des KG und des "Handelsvertretervertrages" im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts (E. 6.2-6.4). Berücksichtigung des zweiten Begriffs im schweizerischen Recht offen gelassen, da angesichts streitiger, exklusiver Gebietsklauseln nicht wesentlich (E. 6.5-6.8). Zurechnung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen im Rahmen eines Konzerns und Möglichkeit, solche der Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft zuzurechnen (E. 8). Notwendigkeit, im Lichte von Art. 5 Abs. 4 KG den Vertriebsvertrag, mit welchem eine blosse Herstellerin auf den Direktverkauf ihrer Produkte in der Schweiz verzichtet, vom Vertriebsvertrag, mit welchem eine ausländische Vertriebsgruppe ein anderes Unternehmen mit der exklusiven Kommerzialisierung ihrer Produkte auf diesem Markt beauftragt, zu unterscheiden (E. 9).

148 II 475 (2C_782/2021) from 14. September 2022
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 BV; Art. 30 Abs. 1 KG; Unterlassungsanordnung als Massnahme; Gesetz- und Verhältnismässigkeit der Anordnung. Allgemeines zum Zweck des Kartellgesetzes und zu Art. 30 Abs. 1 KG (E. 3). Die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 KG beschränkt sich bei direkt sanktionierbaren Tatbeständen nicht auf die Fälle, in denen eine Wettbewerbsbeschränkung im Zeitpunkt der Verfügung noch besteht und beseitigt werden muss. Die Norm lässt auch Massnahmen zu, die präventiv ausgesprochen werden, jedenfalls solange diese darauf abzielen, die Wiederholung der festgestellten Wettbewerbsbeschränkung zu verhindern (E. 4). Die gestützt auf Art. 30 Abs. 1 KG von der WEKO verfügte Unterlassungsanordnung erweist sich im Lichte der bestehenden Wiederholungsgefahr in sachlicher, räumlicher, persönlicher sowie in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig (E. 5).

148 II 521 (2C_39/2020) from 3. August 2022
Regeste: Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 KG; Begriff der Wettbewerbsabrede; Konzernprivileg; Zurechenbarkeit von Wettbewerbsabreden innerhalb eines Konzerns; einseitiges Verhalten eines Unternehmens. Begriff der Wettbewerbsabrede im schweizerischen und im europäischen Recht; Notwendigkeit der Feststellung eines gegenseitigen und übereinstimmenden Willens zur Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei unabhängigen Unternehmen (E. 6.2). Die Tatsache, dass ein Unternehmen, das Waren herstellt oder vertreibt, seine Absicht geäussert hat, Parallelimporte in ein bestimmtes Land zu verhindern, reicht nicht aus, um eine solche Abrede zu belegen (E. 6.2.2-6.2.5). Anwendung dieses Prinzips auf den Fall einer Schweizer Vertriebsgesellschaft, die mit ihrer Muttergesellschaft einen Vertrag abgeschlossen hat, der ihr absolute Exklusivität für die Schweiz zusichert (E. 6.3-6.6).

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