Bundesgesetz
über Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen
(Kartellgesetz, KG)

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 42 Untersuchungsmassnahmen 36

1 Die Wett­be­werbs­be­hör­den kön­nen Drit­te als Zeu­gen ein­ver­neh­men und die von ei­ner Un­ter­su­chung Be­trof­fe­nen zur Be­weis­aus­sa­ge ver­pflich­ten. Ar­ti­kel 64 des Bun­des­ge­set­zes vom 4. De­zem­ber 194737 über den Bun­des­zi­vil­pro­zess ist sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

2 Die Wett­be­werbs­be­hör­den kön­nen Haus­durch­su­chun­gen an­ord­nen und Be­weis­ge­gen­stän­de si­cher­stel­len. Für die­se Zwangs­mass­nah­men sind die Ar­ti­kel 45–50 des Bun­des­ge­set­zes vom 22. März 197438 über das Ver­wal­tungs­straf­recht sinn­ge­mä­ss an­wend­bar. Haus­durch­su­chun­gen und Be­schlag­nah­men wer­den auf Grund ei­nes An­tra­ges des Se­kre­ta­ri­ats von ei­nem Mit­glied des Prä­si­di­ums an­ge­ord­net.

36 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. Ju­ni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 20041385; BBl 2002 20225506).

37 SR 273

38 SR 313.0

BGE

135 II 60 (2C_292/2008) from 12. Dezember 2008
Regeste: Art. 26-30, Art. 49a Abs. 1 und Abs. 3 lit. a sowie Art. 39 KG, Art. 25 VwVG; Gesuch um Erlass einer (Feststellungs-)Verfügung im Melde- und Widerspruchsverfahren bezüglich direkter kartellrechtlicher Sanktionen. Das Melde- und Widerspruchsverfahren nach Art. 49a Abs. 3 lit. a KG ist ein kartellrechtliches Sonderverfahren, das zu keinem eigenständigen Entscheid über die Zulässigkeit eines gemeldeten wettbewerbsrelevanten Verhaltens führt; es soll als Vorverfahren sui generis den Betroffenen in Konkretisierung der offen formulierten Gesetzesgrundlage eine eigene Einschätzung der Zulässigkeit der gemeldeten Wettbewerbsbeschränkung erlauben (E. 2-3.2). Zwar lässt Art. 25 Abs. 1 VwVG auch Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten zu, die auf einem sich erst zukünftig verwirklichenden Sachverhalt beruhen; die entsprechende Regelung findet im Verfahren von Art. 49a Abs. 3 lit. a KG indessen keine Anwendung, soweit damit ein Entscheid im Sinne von Art. 30 KG vorweggenommen werden soll (E. 3.3).

147 II 144 (2C_383/2020) from 8. März 2021
Regeste: a Art. 42 Abs. 1 KG; Art. 6 VwVG; Unterscheidung zwischen den "von der Untersuchung Betroffenen" und "Dritten" mit Blick auf die Befragung aktueller und ehemaliger Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens. Der Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" umschliesst nur die Verfahrensparteien eines Kartellsanktionsverfahrens (E. 4.4). Ob eine Person als Verfahrenspartei zu qualifizieren ist, beantwortet sich nach Art. 6 VwVG (E. 4.5). Personen, die in einem untersuchungsbetroffenen Unternehmen eine Organfunktion bekleiden, verfügen nicht aus eigenem Recht über die Parteistellung; weil sie in diesem Verfahren allerdings eine juristische Person vertreten, der Parteistellung zukommt, sind sie trotzdem als Partei zu behandeln (E. 4.6). Demgegenüber ist ein ehemaliges Organ ein "Dritter" (E. 4.7).

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