Bundesgesetz
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Art. 42b Bekanntgabe von Daten an eine ausländische Wettbewerbsbehörde 41
1 Eine Bekanntgabe von Daten an eine ausländische Wettbewerbsbehörde ist nur zulässig gestützt auf ein Gesetz, ein internationales Abkommen oder mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen. 2 Ohne Zustimmung der betroffenen Unternehmen können die Wettbewerbsbehörden einer ausländischen Wettbewerbsbehörde vertrauliche Daten, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, gestützt auf ein internationales Abkommen nur bekannt geben, wenn:
3 Die Wettbewerbsbehörden informieren die betroffenen Unternehmen und laden diese zur Stellungnahme ein, bevor sie der ausländischen Wettbewerbsbehörde die Daten übermitteln. 41 Eingefügt durch Anhang des BB vom 20. Juni 2014 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und über die Umsetzung, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3711; BBl 2013 3959). |