Bundesgesetz
über Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen
(Kartellgesetz, KG)

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 50 Verstösse gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen 48

Ver­stösst ein Un­ter­neh­men zu sei­nem Vor­teil ge­gen ei­ne ein­ver­nehm­li­che Re­ge­lung, ei­ne rechts­kräf­ti­ge Ver­fü­gung der Wett­be­werbs­be­hör­den oder einen Ent­scheid der Rechts­mit­tel­in­stan­zen, so wird es mit ei­nem Be­trag bis zu 10 Pro­zent des in den letz­ten drei Ge­schäfts­jah­ren in der Schweiz er­ziel­ten Um­sat­zes be­las­tet. Ar­ti­kel 9 Ab­satz 3 ist sinn­ge­mä­ss an­wend­bar. Bei der Be­mes­sung des Be­tra­ges ist der mut­mass­li­che Ge­winn, den das Un­ter­neh­men durch das un­zu­läs­si­ge Ver­hal­ten er­zielt hat, an­ge­mes­sen zu be­rück­sich­ti­gen.

48 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. Ju­ni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 20041385; BBl 2002 20225506).

BGE

148 II 475 (2C_782/2021) from 14. September 2022
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 BV; Art. 30 Abs. 1 KG; Unterlassungsanordnung als Massnahme; Gesetz- und Verhältnismässigkeit der Anordnung. Allgemeines zum Zweck des Kartellgesetzes und zu Art. 30 Abs. 1 KG (E. 3). Die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 KG beschränkt sich bei direkt sanktionierbaren Tatbeständen nicht auf die Fälle, in denen eine Wettbewerbsbeschränkung im Zeitpunkt der Verfügung noch besteht und beseitigt werden muss. Die Norm lässt auch Massnahmen zu, die präventiv ausgesprochen werden, jedenfalls solange diese darauf abzielen, die Wiederholung der festgestellten Wettbewerbsbeschränkung zu verhindern (E. 4). Die gestützt auf Art. 30 Abs. 1 KG von der WEKO verfügte Unterlassungsanordnung erweist sich im Lichte der bestehenden Wiederholungsgefahr in sachlicher, räumlicher, persönlicher sowie in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig (E. 5).

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