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Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG)
vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 53a
1 Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für:
a.
Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26–31;
b.
die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32–38;
c.
Gutachten und sonstige Dienstleistungen.
2 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
3 Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden.