Bundesgesetz
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Art. 54 Widerhandlungen gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen
Wer vorsätzlich einer einvernehmlichen Regelung, einer rechtskräftigen Verfügung der Wettbewerbsbehörden oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. BGE
148 II 182 (2C_148/2018) from 8. Dezember 2021
Regeste: Art. 1, 2 und 5 VStrR; Art. 25 und 26 StGB; Art. 2, 4 Abs. 1, Art. 5, 30 Abs. 1, Art. 49a Abs. 1, Art. 50, 54 f., 57 KG. Hinweis auf die in der Hauptsache ergangenen Entscheide (publizierter Entscheid: BGE 147 II 72). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob bei diesen Entscheiden die Beschwerdegegnerinnen als Gehilfinnen mitgewirkt haben und sie dafür sanktioniert werden können (E. 2). Das KG kennt das Wort "Gehilfe" bzw. "Gehilfenschaft" nicht. Zwei Konstellationen sind im vorliegenden Fall denkbar: erstens über den Hinweis im KG auf das VStrR, wenn einem vorgängig erlassenen Entscheid zuwider gehandelt wurde; zweitens, wenn sich ein Unternehmen an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 4 KG beteiligt hat (E. 3.3). Subsumtion (E. 3.4). |