Bundesgesetz
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Art. 56 Verjährung 52
1 Die Strafverfolgung für Widerhandlungen gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen (Art. 54) verjährt nach sieben Jahren. 2 Die Strafverfolgung für andere Widerhandlungen (Art. 55) verjährt nach vier Jahren. 52 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). |