Bundesgesetz
über den internationalen Kulturgütertransfer
(Kulturgütertransfergesetz, KGTG)

vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 3 Bundesverzeichnis

1 Kul­tur­gü­ter im Ei­gen­tum des Bun­des, die von we­sent­li­cher Be­deu­tung für das kul­tu­rel­le Er­be sind, wer­den im Bun­des­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen.

2 Die Ein­tra­gung be­wirkt, dass:

a.
das Kul­tur­gut we­der er­ses­sen noch gut­gläu­big er­wor­ben wer­den kann;
b.
der Her­aus­ga­be­an­spruch nicht ver­jährt;
c.
die de­fi­ni­ti­ve Aus­fuhr des Kul­tur­guts aus der Schweiz ver­bo­ten ist.

3 Der Ein­trag ei­nes Kul­tur­gu­tes im Bun­des­ver­zeich­nis kann ge­stri­chen wer­den, so­fern:

a.
das Kul­tur­gut sei­ne we­sent­li­che Be­deu­tung für das kul­tu­rel­le Er­be ein­ge­büsst hat;
b.
die Zu­sam­men­füh­rung zu Guns­ten ei­nes En­sem­bles da­für spricht;
c.
der Bund sein Ei­gen­tum am Kul­tur­gut ver­liert oder dar­auf ver­zich­tet.

4 Die Fach­stel­le führt das Bun­des­ver­zeich­nis in Form ei­ner elek­tro­ni­schen Da­ten­bank und ver­öf­fent­licht es.

BGE

145 IV 294 (1C_447/2018) from 13. Mai 2019
Regeste: Art. 84 BGG; Art. 6-8 des Übereinkommens der UNESCO über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut; Art. I Abs. 2 und Art. IV der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut; Art. 2 Abs. 5, Art. 3, 5, 7 und 24 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG); Art. 5 Ziff. 1 Bst. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und Art. 64 Abs. 1 IRSG. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: beidseitige Strafbarkeit. Italienisches Rechtshilfeersuchen, mit dem gestützt auf eine rechtskräftige Verurteilung beantragt wird, ein Gemälde zur Einziehung herauszugeben, das von der rechtmässigen Eigentümerin in Verletzung einer Ausfuhrbestimmung des internen italienischen Rechts in die Schweiz ausgeführt wurde. Abweisung des Ersuchens, da die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (E. 2) nicht erfüllt ist (E. 4). Das UNESCO-Übereinkommen ist nicht direkt anwendbar. Die bilaterale Vereinbarung mit Italien ist ebenfalls nicht anwendbar, da deren Anhang Gemälde nicht erfasst (E. 3). Bei gehöriger Umsetzung wäre die Ausfuhr des Gemäldes aus der Schweiz nicht strafbar, da dieses nicht im Bundesverzeichnis bzw. in einem italienischen Verzeichnis eingetragen ist. Ebenso wenig wäre seine Einfuhr rechtswidrig, da sie nicht, wie das KGTG verlangt, gegen die bilaterale Vereinbarung mit Italien verstösst, deren Anhang Gemälde nicht aufführt. Das interne italienische öffentliche Recht ist nicht massgebend, weil unter Vorbehalt einer anderslautenden Regelung in einer bilateralen Vereinbarung kein Staat gehalten ist, innerhalb seiner Grenzen ausländisches öffentliches Recht anzuwenden und einzuhalten (E. 5 und 6).

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