Bundesgesetz
über den internationalen Kulturgütertransfer
(Kulturgütertransfergesetz, KGTG)

vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 9 Rückführungsklagen auf Grund von Vereinbarungen

1 Wer ein Kul­tur­gut be­sitzt, das rechts­wid­rig in die Schweiz ein­ge­führt wor­den ist, kann vom Staat, aus dem das Kul­tur­gut rechts­wid­rig aus­ge­führt wor­den ist, auf Rück­füh­rung ver­klagt wer­den. Der kla­gen­de Staat hat ins­be­son­de­re nach­zu­wei­sen, dass das Kul­tur­gut von we­sent­li­cher Be­deu­tung für sein kul­tu­rel­les Er­be ist und rechts­wid­rig ein­ge­führt wur­de.

2 Das Ge­richt kann den Voll­zug der Rück­füh­rung aus­set­zen, bis das Kul­tur­gut bei ei­ner Rück­füh­rung nicht mehr ge­fähr­det ist.

3 Die Kos­ten der er­for­der­li­chen Mass­nah­men für die Si­che­rung, Er­hal­tung und Rück­füh­rung des Kul­tur­guts trägt der kla­gen­de Staat.

4 Die Rück­füh­rungs­kla­ge des Staats ver­jährt ein Jahr nach­dem sei­ne Be­hör­den Kennt­nis er­langt ha­ben wo und bei wem sich das Kul­tur­gut be­fin­det, spä­tes­tens je­doch 30 Jah­re nach­dem das Kul­tur­gut rechts­wid­rig aus­ge­führt wor­den ist.

5 Wer das Kul­tur­gut in gu­tem Glau­ben er­wor­ben hat und es zu­rück­ge­ben muss, hat im Zeit­punkt der Rück­füh­rung An­spruch auf ei­ne Ent­schä­di­gung, die sich am Kauf­preis und an den not­wen­di­gen und nütz­li­chen Auf­wen­dun­gen zur Be­wah­rung und Er­hal­tung des Kul­tur­guts ori­en­tiert.

6 Die Ent­schä­di­gung ist vom kla­gen­den Staat zu ent­rich­ten. Bis zur Be­zah­lung der Ent­schä­di­gung hat die Per­son, die das Kul­tur­gut zu­rück­ge­ben muss, ein Re­ten­ti­ons­recht an die­sem.

BGE

131 III 418 () from 8. April 2005
Regeste: a Art. 884 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 ZGB; Bedingungen für den Erwerb eines Pfandrechts, wenn der Pfandbesteller keine Verfügungsmacht über die Sache hatte. Wurde eine Sache durch jemanden, der keine Verfügungsmacht darüber hatte, zu Pfand bestellt (vgl. Art. 884 Abs. 2 ZGB), kann der Eigentümer den bösen Glauben des Pfandgläubigers beweisen, was eine Tatfrage ist, oder geltend machen, dass dieser nicht die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit hat walten lassen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ZGB), was eine Rechtsfrage ist (E. 2.3.1). Mass der Aufmerksamkeit, das vom Pfandgläubiger, der alte Goldstücke zu Pfand erhält, verlangt wird (E. 2.3.2), speziell, wenn es sich um eine Bank handelt (E. 2.3.3). Kausalität des Fehlens der Aufmerksamkeit (E. 2.3.4). Wie verhält es sich, wenn die als Pfand übergebene Sache aus einem fremden Staat in Verletzung dessen Gesetzgebung über die Ausfuhr von Kulturgütern exportiert worden ist (E. 2.4.4)?

145 IV 294 (1C_447/2018) from 13. Mai 2019
Regeste: Art. 84 BGG; Art. 6-8 des Übereinkommens der UNESCO über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut; Art. I Abs. 2 und Art. IV der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut; Art. 2 Abs. 5, Art. 3, 5, 7 und 24 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG); Art. 5 Ziff. 1 Bst. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und Art. 64 Abs. 1 IRSG. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: beidseitige Strafbarkeit. Italienisches Rechtshilfeersuchen, mit dem gestützt auf eine rechtskräftige Verurteilung beantragt wird, ein Gemälde zur Einziehung herauszugeben, das von der rechtmässigen Eigentümerin in Verletzung einer Ausfuhrbestimmung des internen italienischen Rechts in die Schweiz ausgeführt wurde. Abweisung des Ersuchens, da die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (E. 2) nicht erfüllt ist (E. 4). Das UNESCO-Übereinkommen ist nicht direkt anwendbar. Die bilaterale Vereinbarung mit Italien ist ebenfalls nicht anwendbar, da deren Anhang Gemälde nicht erfasst (E. 3). Bei gehöriger Umsetzung wäre die Ausfuhr des Gemäldes aus der Schweiz nicht strafbar, da dieses nicht im Bundesverzeichnis bzw. in einem italienischen Verzeichnis eingetragen ist. Ebenso wenig wäre seine Einfuhr rechtswidrig, da sie nicht, wie das KGTG verlangt, gegen die bilaterale Vereinbarung mit Italien verstösst, deren Anhang Gemälde nicht aufführt. Das interne italienische öffentliche Recht ist nicht massgebend, weil unter Vorbehalt einer anderslautenden Regelung in einer bilateralen Vereinbarung kein Staat gehalten ist, innerhalb seiner Grenzen ausländisches öffentliches Recht anzuwenden und einzuhalten (E. 5 und 6).

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