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Bundesgesetz
über den internationalen Kulturgütertransfer
(Kulturgütertransfergesetz, KGTG)

vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. Februar 2021)

Art. 9 Rückführungsklagen auf Grund von Vereinbarungen

1 Wer ein Kul­tur­gut be­sitzt, das rechts­wid­rig in die Schweiz ein­ge­führt wor­den ist, kann vom Staat, aus dem das Kul­tur­gut rechts­wid­rig aus­ge­führt wor­den ist, auf Rück­füh­rung ver­klagt wer­den. Der kla­gen­de Staat hat ins­be­son­de­re nach­zu­wei­sen, dass das Kul­tur­gut von we­sent­li­cher Be­deu­tung für sein kul­tu­rel­les Er­be ist und rechts­wid­rig ein­ge­führt wur­de.

2 Das Ge­richt kann den Voll­zug der Rück­füh­rung aus­set­zen, bis das Kul­tur­gut bei ei­ner Rück­füh­rung nicht mehr ge­fähr­det ist.

3 Die Kos­ten der er­for­der­li­chen Mass­nah­men für die Si­che­rung, Er­hal­tung und Rück­füh­rung des Kul­tur­guts trägt der kla­gen­de Staat.

4 Die Rück­füh­rungs­kla­ge des Staats ver­jährt ein Jahr nach­dem sei­ne Be­hör­den Kennt­nis er­langt ha­ben wo und bei wem sich das Kul­tur­gut be­fin­det, spä­tes­tens je­doch 30 Jah­re nach­dem das Kul­tur­gut rechts­wid­rig aus­ge­führt wor­den ist.

5 Wer das Kul­tur­gut in gu­tem Glau­ben er­wor­ben hat und es zu­rück­ge­ben muss, hat im Zeit­punkt der Rück­füh­rung An­spruch auf ei­ne Ent­schä­di­gung, die sich am Kauf­preis und an den not­wen­di­gen und nütz­li­chen Auf­wen­dun­gen zur Be­wah­rung und Er­hal­tung des Kul­tur­guts ori­en­tiert.

6 Die Ent­schä­di­gung ist vom kla­gen­den Staat zu ent­rich­ten. Bis zur Be­zah­lung der Ent­schä­di­gung hat die Per­son, die das Kul­tur­gut zu­rück­ge­ben muss, ein Re­ten­ti­ons­recht an die­sem.