Federal Act
on the International Transfer of Cultural Property
(Cultural Property Transfer Act, CPTA)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 20 June 2003 (Status as of 1 February 2021)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  IT
Art. 9 Repatriation actions based on agreements

1 Any per­son in pos­ses­sion of cul­tur­al prop­erty that has been un­law­fully im­por­ted in­to Switzer­land may be sued for re­pat­ri­ation by the State from which the cul­tur­al prop­erty has been un­law­fully ex­por­ted. The plaintiff State must in par­tic­u­lar prove that the cul­tur­al prop­erty is of es­sen­tial im­port­ance to its cul­tur­al her­it­age and was un­law­fully im­por­ted.

2 The court may post­pone re­pat­ri­ation un­til the cul­tur­al prop­erty is no longer at risk on its re­pat­ri­ation.

3 The costs of the meas­ures re­quired to se­cure, pre­serve and re­pat­ri­ate the cul­tur­al prop­erty shall be borne by the plaintiff State.

4 The State’s right of re­pat­ri­ation is sub­ject to a stat­ute of lim­it­a­tions of one year from the date on which its au­thor­it­ies be­came aware of where and with whom the cul­tur­al prop­erty is loc­ated, but 30 years at the latest after the cul­tur­al prop­erty was un­law­fully ex­por­ted.

5 Any per­son who has ac­quired the cul­tur­al prop­erty in good faith and must re­turn it is en­titled at the time of re­pat­ri­ation to com­pens­a­tion based on the pur­chase price and any ex­pendit­ure that was re­quired and be­ne­fi­cial for the pre­ser­va­tion and main­ten­ance of the cul­tur­al prop­erty.

6 The com­pens­a­tion must be paid by the plaintiff State. The per­son that is re­quired to re­turn the cul­tur­al prop­erty has a right of re­ten­tion pending pay­ment of the com­pens­a­tion.

BGE

131 III 418 () from 8. April 2005
Regeste: a Art. 884 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 ZGB; Bedingungen für den Erwerb eines Pfandrechts, wenn der Pfandbesteller keine Verfügungsmacht über die Sache hatte. Wurde eine Sache durch jemanden, der keine Verfügungsmacht darüber hatte, zu Pfand bestellt (vgl. Art. 884 Abs. 2 ZGB), kann der Eigentümer den bösen Glauben des Pfandgläubigers beweisen, was eine Tatfrage ist, oder geltend machen, dass dieser nicht die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit hat walten lassen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ZGB), was eine Rechtsfrage ist (E. 2.3.1). Mass der Aufmerksamkeit, das vom Pfandgläubiger, der alte Goldstücke zu Pfand erhält, verlangt wird (E. 2.3.2), speziell, wenn es sich um eine Bank handelt (E. 2.3.3). Kausalität des Fehlens der Aufmerksamkeit (E. 2.3.4). Wie verhält es sich, wenn die als Pfand übergebene Sache aus einem fremden Staat in Verletzung dessen Gesetzgebung über die Ausfuhr von Kulturgütern exportiert worden ist (E. 2.4.4)?

145 IV 294 (1C_447/2018) from 13. Mai 2019
Regeste: Art. 84 BGG; Art. 6-8 des Übereinkommens der UNESCO über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut; Art. I Abs. 2 und Art. IV der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut; Art. 2 Abs. 5, Art. 3, 5, 7 und 24 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG); Art. 5 Ziff. 1 Bst. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und Art. 64 Abs. 1 IRSG. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: beidseitige Strafbarkeit. Italienisches Rechtshilfeersuchen, mit dem gestützt auf eine rechtskräftige Verurteilung beantragt wird, ein Gemälde zur Einziehung herauszugeben, das von der rechtmässigen Eigentümerin in Verletzung einer Ausfuhrbestimmung des internen italienischen Rechts in die Schweiz ausgeführt wurde. Abweisung des Ersuchens, da die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (E. 2) nicht erfüllt ist (E. 4). Das UNESCO-Übereinkommen ist nicht direkt anwendbar. Die bilaterale Vereinbarung mit Italien ist ebenfalls nicht anwendbar, da deren Anhang Gemälde nicht erfasst (E. 3). Bei gehöriger Umsetzung wäre die Ausfuhr des Gemäldes aus der Schweiz nicht strafbar, da dieses nicht im Bundesverzeichnis bzw. in einem italienischen Verzeichnis eingetragen ist. Ebenso wenig wäre seine Einfuhr rechtswidrig, da sie nicht, wie das KGTG verlangt, gegen die bilaterale Vereinbarung mit Italien verstösst, deren Anhang Gemälde nicht aufführt. Das interne italienische öffentliche Recht ist nicht massgebend, weil unter Vorbehalt einer anderslautenden Regelung in einer bilateralen Vereinbarung kein Staat gehalten ist, innerhalb seiner Grenzen ausländisches öffentliches Recht anzuwenden und einzuhalten (E. 5 und 6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden