Verordnung
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Art. 11 Finanzhilfen für treuhänderische Aufbewahrung
(Art. 14 Abs. 1 Bst. a KGTG) 1 Finanzhilfen für die treuhänderische Aufbewahrung und die konservatorische Betreuung betragen maximal 100 000 Franken pro Jahr. 2 Finanzhilfen werden nur Museen oder ähnlichen Institutionen gewährt, die:
4 Internationaler Museumsrat 5 Zu beziehen beim BAK, Fachstelle Kulturgütertransfer, Hallwylstrasse 15, 3003Bern. |