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Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransferverordnung, KGTV)
vom 13. April 2005 (Stand am 1. Juli 2017)
Art. 12Finanzhilfen an Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes
(Art. 14 Abs. 1 Bst. b KGTG)
1 Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes in andern Vertragsstaaten werden durch einen einmaligen Pauschalbeitrag von maximal 100 000 Franken pro Projekt unterstützt. Der Beitrag kann in Raten ausbezahlt werden.
2 In Ausnahmefällen kann der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern einen Betrag von maximal einer Million Franken sprechen.