Verordnung
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Art. 13 Finanzhilfen zur Erleichterung der Wiedererlangung des kulturellen Erbes
(Art. 14 Abs. 1 Bst. c KGTG) 1 Finanzhilfen zur Erleichterung der Wiedererlangung des kulturellen Erbes von Vertragsstaaten werden ausschliesslich staatlichen Behörden und internationalen Organisationen gewährt. 2 Sie betragen maximal 50 000 Franken. 3 Sie werden nur ausgerichtet, wenn der Vertragsstaat eine seiner Finanzkraft entsprechende eigene Leistung erbringt. 4 Sie dienen zur Deckung von:
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