Verordnung
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Art. 15 Prioritätenordnung
Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. |