Verordnung
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Art. 18 Verfügungsberechtigung
(Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Bst. a KGTG) Der Verkäufer oder die Verkäuferin und gegebenenfalls die einliefernde Person haben eine Erklärung zu unterzeichnen, die ihre Verfügungsberechtigung über das Kulturgut bestätigt. |