Verordnung
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Art. 19 Buchführung
(Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Bst. c KGTG) 1 Die Institutionen des Bundes sowie die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen haben folgende Angaben aufzuzeichnen und die entsprechenden Dokumente aufzubewahren:
2 Die Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie bei allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Behörden innert angemessener Frist vorgelegt werden können. |