Verordnung
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Art. 20 Kontrollen vor Ort
(Art. 17 KGTG) 1 Die Fachstelle kündigt Kontrollen vor Ort im Voraus an, es sei denn, es bestehe die Gefahr, dass das Kulturgut oder die dazugehörende Dokumentation der Kontrolle entzogen werden. 2 Die Fachstelle kann bei Kontrollen vor Ort die Dokumente nach Artikel 19 einsehen. 3 Im Übrigen richten sich die Kontrollen vor Ort nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren. |