Verordnung
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Art. 3 Gesuch um Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr
(Art. 5 KGTG) 1 Das Gesuch um Bewilligung der Ausfuhr eines im Bundesverzeichnis eingetragenen Kulturguts ist spätestens 30 Tage vor der beabsichtigten Ausfuhr aus der Schweiz bei der Fachstelle einzureichen. 2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
3 Dem Gesuch müssen beigelegt sein:
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