Verordnung
über den internationalen Kulturgütertransfer
(Kulturgütertransferverordnung, KGTV)

vom 13. April 2005 (Stand am 1. Juli 2017)


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Art. 5 Rückführungsansprüche der Schweiz

(Art. 6 KGTG)

1 Die Fach­stel­le ist zu­stän­dig für die Gel­tend­ma­chung der Rück­füh­rungs­an­sprü­che ge­mä­ss Ar­ti­kel 6 KGTG.

2 Rück­füh­rungs­an­sprü­che für Kul­tur­gü­ter, die nach kan­to­na­lem Recht ge­gen Aus­fuhr ge­schützt sind, lei­tet sie im Ein­ver­neh­men mit den zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­den ein.

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