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Art. 5 Entlastung
1 Von der Haftung wird der Inhaber einer Kernanlage oder einer Transportbewilligung befreit, wenn er beweist, dass der Geschädigte den Schaden absichtlich verursacht hat. 2 Er kann von der Haftung ganz oder teilweise befreit werden, wenn der Geschädigte den Schaden grobfahrlässig verursacht hat. |