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Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)
vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2013)
Art. 10Gesuche
1 Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 8 KJFG bis Ende Februar, bis Ende Juni oder bis Ende November beim BSV einreichen.
2 Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
a.
die Art und den Umfang des geplanten Projekts;
b.
das Ziel und den Nutzen des geplanten Projekts;
c.
den Modell- oder Partizipationscharakter des geplanten Projekts;
d.
die am Projekt beteiligten Personen und Organisationen;
e.
die Finanzierung und das Budget des geplanten Projekts.