Verordnung
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Art. 11 Prüfung und Entscheid
1 Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück. 2 Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen. 3 Es kann verlangen, dass Projekte mit anderen Vorhaben koordiniert werden. 4 Es entscheidet spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist. |