Verordnung
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Art. 12 Aus- und Weiterbildungen
1 Als Aus- und Weiterbildung nach Artikel 9 KJFG gelten Veranstaltungen, die:
2 Aus- und Weiterbildungen, die bereits durch das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20112 unterstützt werden, gelten nicht als Aus- und Weiterbildung nach dieser Verordnung. 2 SR 415.0 |