Verordnung
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Art. 14 Prüfung und Entscheid
1 Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück. 2 Genehmigt das BSV ein Gesuch, so schliesst es mit der Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab. Diese wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gilt für vier Jahre. |