Verordnung
über die Förderung der ausserschulischen Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen
(Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)

vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2013)


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Art. 14 Prüfung und Entscheid

1 Das BSV prüft die Ge­su­che. Un­voll­stän­di­ge Ge­su­che weist es zur Über­ar­bei­tung zu­rück.

2 Ge­neh­migt das BSV ein Ge­such, so schliesst es mit der Trä­ger­schaft ei­ne Leis­tungs­ver­ein­ba­rung ab. Die­se wird auf den 1. Ja­nu­ar des fol­gen­den Jah­res ab­ge­schlos­sen und gilt für vier Jah­re.

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