Verordnung
über die Förderung der ausserschulischen Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen
(Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)

vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2013)


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Art. 17 Prüfung und Entscheid

1 Das BSV prüft die Ge­su­che. Un­voll­stän­di­ge Ge­su­che weist es zur Über­ar­bei­tung zu­rück.

2 Es kann Stel­lung­nah­men von aus­sen­ste­hen­den Fach­leu­ten ein­ho­len.

3 Es kann ver­lan­gen, dass Pro­jek­te mit an­de­ren Vor­ha­ben ko­or­di­niert wer­den.

4 Es ent­schei­det spä­tes­tens vier Mo­na­te nach Ab­lauf der Ein­rei­chungs­frist.

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