Verordnung
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Art. 20 Gesuche
1 Kantone und Gemeinden können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 11 KJFG bis Ende Februar, bis Ende Juni oder bis Ende November beim BSV einreichen. 2 Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
3 Gesuche von Gemeinden müssen zusätzlich die Stellungnahme des zuständigen Kantons enthalten. |