Verordnung
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Art. 21 Prüfung und Entscheid
1 Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück. 2 Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen. 3 Es kann mit dem gesuchstellenden Kanton oder der gesuchstellenden Gemeinde eine Vereinbarung abschliessen. |