Verordnung
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Art. 22 Elektronische Plattform
1 Das BSV stellt eine elektronische Plattform zur Verfügung. 2 Die Akteure der Kinder- und Jugendpolitik können ihre Angebote und die Zuständigkeiten auf der Plattform zugänglich machen. 3 Das BSV informiert auf der Plattform über Entwicklungen in der Kinder- und Jugendpolitik und stellt bewährte Arbeitsformen und zukunftsweisende Vorhaben vor. |