Verordnung
|
Art. 27 Verfahren
1 Die Kantone können ihre Gesuche bis 2019 beim BSV einreichen. Gesuche um Finanzhilfe für das folgende Jahr sind bis Ende Juni einzureichen. 2 Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
3 Das BSV prüft das Gesuch. Es kann die Überarbeitung oder Ergänzung des Gesuchs verlangen und Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen. 4 Es kann mit dem gesuchstellenden Kanton eine Vereinbarung abschliessen. 5 Es kann Vorbereitungsarbeiten des Kantons finanziell unterstützen. |