Verordnung
über die Förderung der ausserschulischen Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen
(Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)

vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2013)


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Art. 27 Verfahren

1 Die Kan­to­ne kön­nen ih­re Ge­su­che bis 2019 beim BSV ein­rei­chen. Ge­su­che um Fi­nanz­hil­fe für das fol­gen­de Jahr sind bis En­de Ju­ni ein­zu­rei­chen.

2 Das Ge­such muss min­des­tens An­ga­ben ent­hal­ten über:

a.
die Art und den Um­fang des kan­to­na­len Pro­gramms;
b.
das Ziel und den Nut­zen des kan­to­na­len Pro­gramms;
c.
mög­li­che Ko­ope­ra­tio­nen mit an­de­ren Kan­to­nen;
d.
die am kan­to­na­len Pro­gramm be­tei­lig­ten Per­so­nen und Or­ga­ni­sa­tio­nen;
e.
die Fi­nan­zie­rung und das Bud­get.

3 Das BSV prüft das Ge­such. Es kann die Über­ar­bei­tung oder Er­gän­zung des Ge­suchs ver­lan­gen und Stel­lung­nah­men von aus­sen­ste­hen­den Fach­leu­ten ein­ho­len.

4 Es kann mit dem ge­such­stel­len­den Kan­ton ei­ne Ver­ein­ba­rung ab­sch­lies­sen.

5 Es kann Vor­be­rei­tungs­ar­bei­ten des Kan­tons fi­nan­zi­ell un­ter­stüt­zen.

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