Verordnung
|
Art. 5 Einreichung und Bearbeitung der Gesuche
1 Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten. 2 Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten der Gesuchseinreichung. |