(Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG)
Finanzhilfen werden ausgerichtet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a.
- Das Projekt ist nicht Teil einer bestehenden Aktivität.
- b.
- Das Projekt wird auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt oder ist auf andere Regionen oder Trägerschaften übertrag- oder erweiterbar.
- c.
- Das Projekt wird mehrheitlich von Kindern und Jugendlichen erarbeitet und durchgeführt, oder Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf nehmen im gesamten Verlauf der Durchführung eine zentrale Rolle ein und sind entsprechend ihren Fähigkeiten im Projekt involviert.
- d.
- Mindestens 50 Prozent der Leiterinnen und Leiter sowie der Betreuerinnen und Betreuer sind unter 30 Jahre alt oder erreichen dieses Alter bis zum Ende des Kalenderjahres, mit Ausnahme von Partizipationsprojekten, bei welchen Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf entsprechend ihren Fähigkeiten im Projekt involviert sind.
- e.
- Mindestens 50 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind unter 25 Jahre alt oder erreichen dieses Alter bis zum Ende des Kalenderjahres.
- f.
- Das Projekt beschreibt die Partizipationsprozesse und -formen.
- g.
- Es sind qualitative und quantitative Ziele formuliert; es wird klar dargelegt, mit welchen Massnahmen die Ziele erreicht und evaluiert werden sollen.
- h.
- Projektresultate, -methoden und -unterlagen werden veröffentlicht.