Verordnung
über die Förderung der ausserschulischen Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen
(Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)

vom 3. Dezember 2021 (Stand am 26. August 2022)


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Art. 39 Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Modellcharakter

Als Vor­ha­ben von ge­samtschwei­ze­ri­scher Be­deu­tung mit Mo­dell­cha­rak­ter nach Ar­ti­kel 11 KJFG gel­ten ein­ma­li­ge, höchs­tens vier Jah­re dau­ern­de Pro­jek­te von Kan­to­nen und Ge­mein­den:

a.
die einen Mo­dell­cha­rak­ter ha­ben;
b.
die auf an­de­re Kon­tex­te über­trag­bar sind;
c.
für die ein Be­dürf­nis nach­ge­wie­sen ist; und
d.
für die der Wis­sen­strans­fer si­cher­ge­stellt ist.

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