Verordnung
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Art. 42 Elektronische Plattform
1 Das BSV stellt eine elektronische Plattform mit Informationen über Entwicklungen in der Kinder- und Jugendpolitik zur Verfügung, auf der es bewährte Arbeitsformen und zukunftsweisende Vorhaben vorstellt. 2 Die Akteure der Kinder- und Jugendpolitik können ihre Angebote und die Zuständigkeiten auf der Plattform zugänglich machen. |