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Art. 4 Kreditvermittlerin
1 Als Kreditvermittleringilt jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmässig Konsumkreditverträge vermittelt. 2 Als Schwarmkredit-Vermittlerin gilt jede natürliche oder juristische Person, die für einzelne Konsumentinnen und Konsumenten gewerbsmässig eine koordinierte Konsumkreditvergabe organisiert, an der sich mehrere nicht gewerbsmässig tätige Kreditgeberinnen beteiligen können.6 6 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901). |