Art. 11 Leasingverträge
1 Leasingverträge sind schriftlich abzuschliessen; der Leasingnehmer erhält eine Kopie des Vertrags. 2 Der Vertrag muss angeben: - a.
- die Beschreibung der Leasingsache und ihren Barkaufpreis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses;
- b.
- die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeit der Leasingraten;
- c.
- die Höhe einer allfälligen Kaution;
- d.
- den Hinweis auf die allfällig verlangte Versicherung und, falls die Wahl des Versicherers nicht dem Leasingnehmer überlassen ist, die Versicherungskosten;
- e.
- den effektiven Jahreszins;
- f.
- den Hinweis auf das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist;
- g.
- eine nach anerkannten Grundsätzen erstellte Tabelle, aus der hervorgeht, was der Leasingnehmer bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags zusätzlich zu den bereits entrichteten Leasingraten zu bezahlen hat und welchen Restwert die Leasingsache zu diesem Zeitpunkt hat;
- h.
- die Elemente, die der Kreditfähigkeitsprüfung zu Grunde gelegt worden sind (Art. 29Abs. 2); Einzelheiten können in einem vom Leasingvertrag getrennten Schriftstück festgehalten werden; dieses bildet einen integrierenden Bestandteil des Vertrags.
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