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Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG)
vom 23. März 2001 (Stand am 1. September 2023)
Art. 19Einreden
Die Konsumentin oder der Konsument hat das unabdingbare Recht, die Einreden aus dem Konsumkreditvertrag gegenüber jedem Abtretungsgläubiger geltend zu machen.