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Art. 23 Informationsstelle für Konsumkredit
1 Die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen18 gründen eine Informationsstelle für Konsumkredit (Informationsstelle). Diese gemeinsame Einrichtung bearbeitet die Daten, die im Rahmen der Artikel 25–27anfallen. 2 Die Statuten der Informationsstelle müssen vom zuständigen Departement19 genehmigt werden. Sie regeln insbesondere:
3 Die Informationsstelle gilt als Bundesorgan im Sinne von Artikel 5 Buchstabe i des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202020. Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.21 4 Vorbehältlich der Zuständigkeit gemäss dem Datenschutzgesetz untersteht die Informationsstelle der Aufsicht des Departements.22 5 Der Bundesrat kann den gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen eine Frist setzen, binnen der die gemeinsame Einrichtung errichtet sein muss. Kommt die Gründung der gemeinsamen Einrichtung nicht zu Stande oder wird diese später aufgelöst, so richtet der Bundesrat die Informationsstelle ein. 18 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 2 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. 19 Zurzeit Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 21 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 22 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |