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Art. 24 Datenzugang
1 Zugang zu den von der Informationsstelle gesammelten Daten haben ausschliesslich die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen und die Schwarmkredit- Vermittlerinnen, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen.23 2 Im Einzelfall haben auch die von den Kantonen bezeichneten und unterstützten Institutionen der Schuldensanierung Zugang, sofern der Schuldner zustimmt. 23 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901). |