Bundesgesetz
über den Konsumkredit
(KKG)

vom 23. März 2001 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 3 Konsumentin oder Konsument

Als Kon­su­men­tin oder Kon­su­ment gilt je­de na­tür­li­che Per­son, die einen Konsum­kre­dit­ver­trag zu ei­nem Zweck ab­sch­liesst, der nicht ih­rer be­ruf­li­chen oder ge­werb­li­chen Tä­tig­keit zu­ge­rech­net wer­den kann.

BGE

114 II 213 () from 28. März 1988
Regeste: Fürsorgerische Freiheitsentziehung: Unterbringung einer entmündigten Person in einer Anstalt: Art. 397a ff. ZGB. 1. Zulässigkeit der Berufung: Die Art. 397a ff. ZGB regeln die Unterbringung eines Mündels in einer Fürsorgeanstalt in erschöpfender Weise (E. 2). 2. Weiter Begriff der Klagelegitimation im Falle einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (E. 3). 3. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zweifellos anwendbar; eine andere Massnahme als die fürsorgerische Freiheitsentziehung kann indes nur getroffen werden, wenn dem Betroffenen durch nahestehende Personen wirksam geholfen werden kann, ohne dass diese dadurch zu sehr belastet werden (E. 5). 4. Bei einer Unterbringung wegen Geistesschwäche fügt die Vormundschaftsbehörde einem an schwerer Oligophrenie Leidenden keinen Nachteil zu, wenn sie diesem sein Recht, den Richter anzurufen, nicht schriftlich mitteilt, aber die ihm nahestehenden Personen entsprechend informiert (E. 6). 5. Das Bundesgericht kann überprüfen, ob die Anstalt im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB geeignet ist: dies ist dann der Fall, wenn die Organisation und das vorhandene Personal erlauben, die wesentlichen Bedürfnisse des Untergebrachten zu befriedigen (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 7).

139 III 201 (4A_575/2012) from 26. Februar 2013
Regeste: Art. 3 KKG; Kredit zur Finanzierung des Studiums; Zurechnung zur beruflichen Tätigkeit. Wer einen Kredit zur Finanzierung des Studiums aufnimmt, tut dies zu einem Zweck, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Das KKG ist folglich nicht anwendbar (E. 2).

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