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Art. 36a Aggressive Werbung 41
1 Für Konsumkredite darf nicht in aggressiver Weise geworben werden. 2 Die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen umschreiben in einer privatrechtlichen Vereinbarung in angemessener Weise, welche Werbung als aggressiv gilt. 3 Der Bundesrat regelt, welche Werbung als aggressiv gilt, wenn innert angemessener Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder wenn er diese Vereinbarung für ungenügend erachtet. 41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4111; BBl 2014 32593279). |