Art. 39 Bewilligungspflicht
1 Die Kantone müssen die gewerbsmässige Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten einer Bewilligungspflicht unterstellen.43 2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Kanton, in dem die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin ihren Sitz hat. Hat die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin ihren Sitz nicht in der Schweiz, so ist der Kanton für die Erteilung der Bewilligung zuständig, auf dessen Gebiet die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin hauptsächlich tätig zu werden gedenkt. Die von einem Kanton erteilte Bewilligung gilt für die ganze Schweiz. 3 Keine Bewilligung nach Absatz 2 ist erforderlich, wenn die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin:
43 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901). |