Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 1 Begriff
Effektenleihe bedeutet: Rechtsgeschäft, durch das die Fondsleitung oder die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) als Darleiher vorübergehend das Eigentum an Effekten auf einen Borger überträgt, und bei dem:
|