Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 108 Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
(Art. 108 KAG) 1Die Rechenschaftsablage richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die offenen kollektiven Kapitalanlagen. 2Beteiligungen, die zu reinen Anlagezwecken gehalten werden, sind nicht zu konsolidieren, unabhängig vom prozentualen Anteil der Stimmen und des Kapitals an der gehaltenen Unternehmung. |