Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 109 SICAF
(Art. 117 KAG) 1Die Rechenschaftsablage des Einzelabschlusses richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen für die offenen kollektiven Kapitalanlagen. 2Die Konsolidierungspflicht nach OR1 kommt nicht zur Anwendung. Eine allfällige Konsolidierung hat nach einem anerkannten Standard gemäss VASR2 zu erfolgen. |