Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 111 Rechnungsprüfung
(Art. 126 Abs. 5 und 6 KAG sowie 137 KKV1) 1Bei der Rechnungsprüfung kollektiver Kapitalanlagen werden die Angaben nach den Artikeln 89 Absatz 1 Buchstaben a–h und 90 KAG geprüft. 1bisDie Prüfung der Verwaltung beziehungsweise der Leitung der kollektiven Kapitalanlage sowie der Einhaltung der nicht die Jahresrechnung betreffenden gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften ist Gegenstand der Aufsichtsprüfung bei der Fondsleitung.2 2Die Rechnungsprüfung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen sowie des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen richtet sich nach den Artikeln 728–731a OR3.4 3Für den Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen kann die FINMA Abweichungen vorsehen. 1 SR 951.311 |