Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 115 Prüfbericht Rechnungsprüfung
(Art. 126 Abs. 5 und 6 KAG sowie 137 KKV1) 1Für die Prüfberichte zur Rechnungsprüfung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Prüfung nach OR2 sinngemäss. 2Die Prüfgesellschaft erstattet die Kurzberichte rechtzeitig vor Publikation der Jahresberichte. Sie sind von der zuständigen leitenden Prüferin oder vom zuständigen leitenden Prüfer und einer oder einem weiteren zeichnungsberechtigten Mitarbeitenden der Prüfgesellschaft zu unterzeichnen. 3Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen ist für jedes einzeln zu berichten. |